Pflege auf Augenhöhe: Politik muss zügig Fakten schaffen

Mit der Krankenhausreform soll die Versorgung und Behandlungsqualität gesichert und gesteigert werden. Das gelingt aus Sicht des Katholischen Krankenhausverbands Deutschland nur dann erfolgreich, wenn die Pflege hierbei auf Augenhöhe einbezogen wird. Der Verband fordert, in der anstehenden Krankenhausreform die Inhalte des geplanten Pflegekompetenzgesetzes bereits mit zu berücksichtigen. Die Stärkung der Pflegefachlichkeit in den Kliniken ist ein wesentlicher Baustein für eine sichere Versorgung.

Vorbehaltsaufgaben im Leistungsrecht noch nicht wirklich angekommen

Das ist insbesondere notwendig mit Blick auf die Vorbehaltsaufgaben der Pflege im Krankenhaus, die zwar im Pflegeberufegesetz verankert aber ansonsten im Leistungsrecht noch nicht wirklich angekommen sind. Aus Sicht von Expertinnen und Experten würden kleine gesetzliche Änderungen ausreichen, um die Vorbehaltsaufgaben der Pflege in der Praxis auch tatsächlich umsetzen zu können. Dies wurde bei einem Fachgespräch am vergangenen Freitag deutlich, zu dem der Katholische Krankenhausverband eingeladen hatte.

Bernadette Rümmelin, Geschäftsführerin des Katholischen Krankenhausverbands Deutschland: „Hohe Behandlungsqualität im Krankenhaus ist nur mit der Pflege auf Augenhöhe umsetzbar. Doch im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) führt die pflegefachliche Kompetenz nach wie vor ein Schattendasein. Auch im Entwurf für das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) sucht man notwendige Änderungen zur Aufwertung der Pflegeprofession im Krankenhaus vergebens. Zuversichtlich stimmen jedoch die Inhalte des geplanten Pflegekompetenzgesetzes.”

Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats, ergänzt: „Wir sind eine eigenständige Profession und keine ärztlichen Hilfskräfte. Pflegefachpersonen verfügen über Kompetenzen in der Versorgung der Patientinnen und Patienten, die für eine gute Krankenhausbehandlung unerlässlich sind. Das kommende Pflegekompetenzgesetz greift dies zurecht auf“. Zu den Pflegefachpersonen vorbehaltenen Aufgaben zählt Vogler beispielsweise die Gestaltung des Pflegeprozesses bis hin zur Abrechnung dieser Leistung.

Im SGB V explizit auf Vorbehaltsaufgaben verweisen

Die Politik müsse bezüglich der Neuordnung der Kompetenzen im Gesundheitswesen zügig Fakten schaffen. Der Wille hierzu sei eindeutig erkennbar, weist Bernadette Rümmelin hin. „Im SGB V muss explizit auf die Vorbehaltsaufgaben des Pflegeberufegesetzes verwiesen werden. Klargestellt werden muss, dass es neben der ärztlichen auch eine pflegefachliche Leitung im Krankenhaus gibt. Zudem ist notwendig, dass die Pflegeplanung als Vorbehaltsaufgabe der Pflege im Pflegeberufegesetz ergänzt wird. Sie ist dort bislang noch nicht genannt, obwohl sie fachlich und rechtlich dazu gehören sollte”, so Rümmelin.

Abschließend betont Bernadette Rümmelin: „Es muss deutlich werden, dass die Versorgung nicht nur dem allgemeinen Stand der medizinischen, sondern auch der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen muss. Für den Referentenentwurf des KHVVG schlagen wir daher vor, dass die Begrifflichkeit der ‚medizinisch-pflegerischen‘ Leistungen und Tätigkeiten durch die Formulierung ‚medizinische und pflegerische Versorgung‘ ersetzt wird.”

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